Führerschein Klasse C für Retter künftig wieder ab 18 Jahren

Bundesrat beschließt Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

fahranfaenger-dfvBerlin. Einsatzkräfte der Feuerwehr dürfen künftig bereits (wieder) mit 18 Jahren schwere Löschfahrzeuge der  sogenannten Superklasse lenken. Sie sind damit von der angehobenen Altersgrenze auf 21 Jahre für den Führerschein der Klasse C ausgenommen. Der Bundesrat hat am 11. April 2014 einer entsprechenden Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung zugestimmt (Drucksache 78/14).

„Dies ist ein weiterer zukunftssichernder Erfolg für das Ehrenamt!“, kommentierte Hans-Peter Kröger, Präsident des Deutschen Feuerwehrverbandes (DFV), die Entscheidung. Der Fachverband, der rund 1,3 Millionen Feuerwehrleute in Deutschland vertritt, hatte sich im Vorfeld beharrlich für die Herabsetzung des Mindestalters eingesetzt. Wenn die nun beschlossene Sonderregelung, die durch die 3. Europäische Führerscheinrichtlinie abgedeckt ist, nicht gekommen wäre, hätte dies gravierende Auswirkungen auf die Verfügbarkeit von Maschinisten bei den Feuerwehren haben können, sagte Kröger.
Im Zuge der europäischen Harmonisierung war das Mindestalter für die Fahrerlaubnisklassen C (Lastwagen über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht ohne Beschränkung nach oben, ggf. mit  Anhängern bis 750 Kilogramm zulässigem Gesamtgewicht) und CE (schwere Lastzüge und Sattelzüge) im Januar 2013 gerade erst auf 21 Jahre angehoben worden.  Dieser Schritt hatte unter anderem bei den Berufsfeuerwehren zu massiven Problemen geführt. Die Ausbildung der  jungen  Brandmeisterinnen und Brandmeister erfolgt dort in aller Regel im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses. Das Fahren von Einsatzfahrzeugen der entsprechenden Größe, noch dazu mit Sonderrechten, ist zwingender Bestandteil dieser Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit. Die Bundespolizei und das Technische Hilfswerk waren ebenfalls betroffen, da dort gleichermaßen Fahrer eingesetzt werden, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Außerdem hatte die Heraufsetzung des Mindestalters dazu geführt, dass Lastwagen, die zur Reparatur- und Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden mussten, nicht von Auszubildenden unter 21 Jahren bewegt werden durften. Die Überarbeitung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur war daher dringend erforderlich.
In seiner 921. Sitzung hat der Bundesrat einer entsprechenden Ergänzung des § 10 FeV nun zugestimmt. Die neu angefügte Formulierung lautet wie folgt: „Abweichend von den Nummern (…) beträgt das Mindestalter für das Führen von Fahrzeugen der Klasse C 18 Jahre (…) im Falle
1. von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes, sofern diese Fahrzeuge für Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordnete Übungsfahrten sowie Schulungsfahrten eingesetzt werden und
2. von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.“
Dass die Altersvoraussetzung von 18 Jahren künftig gleichermaßen auch für Schulungsfahrten der Retter gilt, war dem Gesetzgeber wichtig. „Ein sicheres Führen von Einsatzfahrzeugen erfordert neben regelmäßigen Übungsfahrten auch ergänzende Schulungsmaßnahmen der Fahrerinnen und Fahrer, wie beispielsweise Fahrsicherheitstrainings“, heißt es in der Begründung der Länderkammer in Berlin. Die Aspekte der Verkehrssicherheit werden durch den DFV ebenfalls nicht verkannt. „Wir begrüßen es sehr, dass es vielerorts bereits spezielle Trainingsangebote für die Fahrer von Einsatzfahrzeugen gibt“, erklärte Hans-Peter Kröger in seiner Stellungnahme. Die Maßnahmen würden in enger Zusammenarbeit mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung angeboten.

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Quelle: Bundesrat, DFV

Stichwort: Führerscheinklassen
Sie waren bereits 1999 innerhalb der EU vereinheitlicht worden.  Seit der Umstellung dürfen mit einem PKW-Führerschein (Klasse B) nur noch  Fahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen gefahren werden, während die Grenze zuvor noch bei 7,5 Tonnen gelegen hatte (alter Führerschein der Klasse 3). Für mittelschwere Lastwagen, also Fahrzeuge zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen, wurde deshalb in Deutschland die „Extraklasse C1“ eingeführt. Für C1 gilt ein Mindestalter von 18 Jahren, so wie künftig für Einsatzfahrzeuge der Klasse C (Lastwagen über 3,5 Tonnen ohne Beschränkung nach oben, ggf. mit Anhängern bis 750 Kilogramm).  Feuerwehrleute erhalten in NRW eine finanzielle Unterstützung aus Landesmitteln, wenn sie einen Führerschein für mittelschwere Löschfahrzeuge (C1) erwerben möchten. Sie können diese Fahrerlaubnis, anders als in Bundesländern wo ein sogenannter „Feuerwehrführerschein“ gilt, ebenso privat nutzen.   

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Sitz des Bundesrates an der Leipziger Straße in Berlin (Foto: © Bundesrat)

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Die verschiedenen Klassen des einheitlichen EU-Führerscheins sind eine „Wissenschaft für sich“. (Foto: © Bundesministerium des Inneren)

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Künftig dürfen junge Feuerwehrleute wieder schwere Löschfahrzeuge der Klasse C lenken.
Die Anhebung der Altersgrenze auf 21 Jahre gilt für sie nicht. Die Sonderregelung ist durch Europarecht abgedeckt. (Foto: DFV)