Info-Veranstaltung des VdF NRW in Lemgo
Lemgo/Kreis Herford. Am 1. Januar 2016 ist das neue Brandschutz-, Hilfeleistungs-, Katastrophenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (BHKG NRW) in Kraft getreten. Es bildet von nun an die gesetzliche Grundlage für die Arbeit der Feuerwehren und übrigen Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz. Politik und Verbände bekräftigen: Mit dem neuen Gesetz wird dem Ehrenamt besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Doch wie soll die Stärkung der Freiwilligen Feuerwehren genau gelingen und welche weiteren Änderungen bietet das neue Regelwerk darüber hinaus? Der Verband der Feuerwehren in NRW (VdF NRW) hatte am Mittwoch (17.02.2016) zu einer Informationsveranstaltung nach Lemgo eingeladen.
Etwa 300 Führungskräfte, darunter viele Feuerwehrleute und einige Mitarbeiter der Ordnungsbehörden, waren zur Hochschule Ostwestfalen-Lippe gekommen. Sie füllten das Auditorium bis auf den letzten Platz. Christoph Schöneborn, Landesgeschäftsführer des VdF, begrüßte die Zuhörer zum achten von insgesamt zehn landesweit geplanten Seminaren. Die Politik sei gut beraten, das Thema Feuerwehr immer ganz oben auf der Tagesordnung zu haben, bekräftigte Lemgos Bürgermeister Dr. Reiner Austermann in seinem Grußwort.
Ein neues Gesetz für die Feuerwehren in NRW. Der VdF hat nach Lemgo eingeladen,
um das neue Regelwerk an der Basis vorzustellen.
VdF-Mann Jörg Müssig: „Das Ehrenamt bedarf einer besonderen Wertschätzung!“
Jörg Müssig, VdF-Justiziar, Vorsitzender des Stadtfeuerwehrverbandes Dortmund und im Hauptberuf Rechtsanwalt für Medizinrecht, konnte für die Veranstaltung „im Herzen Ostwestfalens“ als Dozent „verpflichtet“ werden. Der 46-Jährige machte klar, dass im Rahmen der Novellierung des alten Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) erstmals die breite Basis beteiligt worden sei. „Nun wird an die Basis zurückgetragen, was dabei rausgekommen ist! Einige Dinge kommen noch auf uns zu, wie etwa die Aktualisierung der Laufbahnverordnung“, sagte Müssig. Darin ist unter anderem die Altersgrenze für den aktiven Einsatzdienst von zurzeit 60 Jahren geregelt.
Die Stärkung des Katastrophenschutzes, Vereinheitlichung der Vorschriften im Brandschutz und nicht zuletzt die Stärkung des Ehrenamtes, die der VdF-Justiziar für sehr wichtig hielt, seien mit dem BHKG umgesetzt worden. In Dortmund würde beispielsweise bei den Ärmelabzeichen nicht mehr zwischen Berufs- und Freiwilliger Feuerwehr unterschieden. „Das Ehrenamt bedarf allerdings einer besonderen Wertschätzung“, sagte Müssig.
Kinderfeuerwehren: Kooperation mit den Schulämtern bietet sich an!
Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes hat sich die Struktur der Freiwilligen Feuerwehr verändert. Die Kinderfeuerwehr (KF) ist neu zur „Familie“ hinzugekommen. Müssig sieht mit der Möglichkeit zur Gründung solcher Bambini-Abteilungen, in der Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr aufgenommen werden sollen, eine Chance und einen Schritt in die richtige Richtung. „Natürlich kann das nicht einfach so mit in die Gerätehäuser gepackt werden!“ Nötig sei vielmehr eine Zusammenarbeit mit pädagogischem Personal, wie sie beispielsweise über eine Kooperation mit den Schulämtern erreicht werden könne. Eine solche Kinderfeuerwehr sei auch als Arbeitsgemeinschaft an einer offenen Ganztagsschule denkbar, meinte Müssig. „Es bietet sich im Übrigen nicht an, die Kinder mit Uniformen auszurüsten!“ Der VdF hat Informationsmaterial zum Thema Kinderfeuerwehr erarbeitet und bietet dazu auch dezentrale Informationsveranstaltungen an. Christoph Schöneborn lobte im Übrigen die gute Nachwuchsarbeit im Regierungsbezirk Detmold: „Es gibt hier nur noch eine Wehr, die über keine Jugendfeuerwehr verfügt!“
Christoph Schöneborn ist Geschäftsführer des VdF NRW.
Vieles ist möglich: Ehrenamt ohne Einsatzdienst oder Einsatzdienst bereits ab 16.
Die Freiwillige Feuerwehr steht ab sofort auch für Menschen offen, die an Einsätzen nicht teilnehmen wollen oder können. Müssig sieht in der Brandschutzerziehung, in den Küchenteams, bei der Kinderbetreuung und Gerätewartung vielfältige Möglichkeiten der Beschäftigung. „Das Gesetz bietet eine sinnvolle Lösung, um diese Menschen mit einzubinden und unter dem Dach der Feuerwehr aufzunehmen!“
Angehörige der Jugendfeuerwehr dürfen ab dem 16. Lebensjahr weiterhin zum Übungs- und Einsatzdienst (außerhalb des Gefahrbereichs) „herangezogen“ werden. Allerdings ist dafür neuerdings die Zustimmung der Eltern erforderlich. Die Teilnahme am Leistungsnachweis und die komplette Grund- bzw. Modulausbildung ist dann ebenfalls ab dieser Altersgrenze möglich. Dadurch werde erreicht, dass die Jugendlichen in die Einheiten hineinwachsen. Die Mithilfe der Jungfeuerwehrleute im Einsatz ist allerdings umstritten. Der VdF-Justiziar äußerte daher Verständnis dafür, wenn einem Einsatzleiter das Risiko zu groß erscheine. Die vom VdF entworfene Zustimmungserklärung berücksichtigt das Problem ebenfalls. Darin können die Eltern ihr Einverständnis auf den Übungs- und Ausbildungsdienst beschränken.
Betriebsfeuerwehr als Ergänzungsmodul
Die Betriebsfeuerwehren (BtF) haben mit der Gesetzesnovelle zweifellos eine Aufwertung erfahren. Sie waren im alten Gesetz überhaupt nicht mehr vorgesehen. So durfte sich quasi jedweder Werkschutz Betriebsfeuerwehr nennen, da ein staatliches Anerkennungsverfahren nicht vorgesehen war. „Die mit den Handschuhen und den Feuerlöschern sind nun keine offiziellen Betriebsfeuerwehren mehr!“, meinte Müssig. Die firmeneigenen Wehren müssen nämlich jetzt in puncto Ausbildung und Ausrüstung einer öffentlichen Feuerwehr entsprechen und durch die Stadt oder Gemeinde anerkannt sein. In OWL betrifft das beispielsweise die Betriebsfeuerwehren Schüco (Bielefeld), Miele (Gütersloh) oder Wellteam/Schöneberg (Herford). Nach den Worten von Christoph Schöneborn trage das ein Stück weit zu einer Verbesserung der Situation bei. Die Betriebsfeuerwehr könne nämlich als „Ergänzungsmodul“ außerhalb des Betriebsgeländes zum Einsatz kommen. Eine Anbindung an das digitale Funknetz sei ebenfalls denkbar. Die Einsatzleitung liege allerdings immer in den Händen der öffentlichen Feuerwehr.
300 Feuerwehrleute und Mitarbeiter der Ordnungsbehörden füllen das
Auditorium der Hochschule in Lemgo bis auf den letzten Platz. …
Gesetz ohne Entscheidungsspielraum - oder: Keine Lust gibt es nicht!
Der Leiter einer Hauptamtlichen Wache ist von nun an automatisch in die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr eingebunden, sofern mindestens sechs Hauptamtliche für den Brandschutz bereitstehen. Im Vorfeld hatte diese Regelung, die nun im BHKG fest verankert ist, für viel Wirbel gesorgt. Schöneborn konnte die Aufregung nicht verstehen. In den allermeisten Städten, die betroffen seien, gebe es eine solche Personalunion bereits, meinte er. (Anm.: So auch bei der Feuerwehr Herford.) „Nach unseren Recherchen bleibt vielleicht noch eine Handvoll Feuerwehren übrig, wo dies zu Problemen führen könnte!“ Doch wie sei die Situation zu beurteilen, wenn der Wachleiter gar kein Interesse daran habe, das Amt des Wehrführers oder seines Stellvertreters zu übernehmen? Dann, so beantwortete der VdF-Geschäftsführer die Frage aus dem Hörsaal, habe der Leiter der Hauptamtlichen Wache offensichtlich auch kein Interesse an der Entwicklung der Freiwilligen Feuerwehr und für den Posten des Wachleiters sei er aus diesem Grund vermutlich ebenfalls persönlich ungeeignet. „Der Wille des Gesetzgebers ist eindeutig. Er lässt keinen Entscheidungsspielraum zu!“
In allen Feuerwehreinheiten, gemeint sind in erster Linie die Löschzüge und –gruppen, muss in nächster Zeit eine Vertrauensperson für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt werden. Sie soll bei Problemen innerhalb der Mannschaft zwischen den Beteiligten moderieren. Auf die gleiche Weise soll Konflikten vorgebeugt und damit der Zusammenhalt der „Truppe“ gefördert werden. Die Vertrauensperson hat ein direktes Vorspracherecht beim Wehrführer. Offenbar, so wurde von VdF-Mann Müssig vermittelt, sind von ihr die Qualitäten eines Schlichters und sozialen Ansprechpartners gefordert, die bei beruflichen, familiären und auch gesundheitlichen Problemen Rat weiß. „Es handelt sich um eine verantwortungsvolle Aufgabe, die ein gewisses Maß an Lebenserfahrung voraussetzt!“, gab Müssig zu. Gemeinsam mit Christoph Schöneborn zeigte er sich allerdings zuversichtlich, dass eine solche „gute Seele der Feuerwehr“ in absehbarer Zeit überall gefunden werde, so wie es der Gesetzgeber fordert.
Das BHKG sieht vor, dass der Kreisbrandmeister seine Tätigkeit haupt- oder ehrenamtlich ausübt. Letztlich entscheidet der Kreistag über diese Frage, nachdem der Landrat die Leiter der Feuerwehren und den Bezirksbrandmeister über die (Neu-) Besetzung der Stelle des Kreisbrandmeisters angehört hat. Im Übrigen können bis zu zwei stellvertretende Kreisbrandmeister eingesetzt werden, die ihre Tätigkeit aber in jedem Fall ehrenamtlich ausüben.
Weiterhin sind in dem neuen Gesetz die Rahmenbedingungen für die Leitstellen aufgeführt, die jetzt „Einheitliche Leitstellen für Brandschutz, Hilfeleistung, Katastrophenschutz und Rettungsdienst“ heißen. Sie müssen mit Beamten besetzt sein, die eine feuerwehrtechnische Führungsausbildung und eine ergänzende Ausbildung für Leitstellendisponenten vorzuweisen haben.
„Generalklausel“ stellt Handlungsfähigkeit sicher
Das alte Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) enthielt eine Fülle von „Spezialermächtigungen“, damit die Feuerwehr ihre Aufgaben der Gefahrenabwehr wahrnehmen konnte. Geregelt war unter anderem, dass Personen zur Hilfeleistung herangezogen werden konnten, Störer den Einsatzort umgehend zu verlassen hatten und Grundstückseigentümer ihre Wasservorräte zur Verfügung stellen mussten. Künftig fallen alle Maßnahmen, die für die Gefahrenabwehr nötig sind, unter eine allgemeine Ermächtigung der Feuerwehr für Eingriffe in Rechte Dritter. (Sie ist in § 34 Abs.2 BHKG geregelt.) Voraussetzung ist allerdings, dass Polizisten oder andere Stellen diese Aufgaben nicht wahrnehmen können und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel nach dem Ordnungsbehördengesetz (OBG) gewahrt bleibt. Dank der neuen „Generalklausel“ ist es für die Feuerwehr nun einfacher möglich, Auskünfte einzufordern, die Identität von Betroffenen festzustellen, hilflose Personen oder Unfallfahrzeuge zu durchsuchen und gefährdete Menschen in Gewahrsam zu nehmen.
… Sie informieren sich über die zahlreichen Neuregelungen im BHKG, die zum Januar in Kraft getreten sind.
Finanzielle Zulage für den Arbeitgeber und verbesserte Leistungen durch die UK NRW
Stellt ein (privater) Arbeitgeber seinen Mitarbeiter bei einem Feuerwehreinsatz frei, dann bekommt er eine Erstattung als Ausgleich für die Lohnfortzahlung. Mit dem BHKG wird den Städten und Gemeinden nun die Möglichkeit eröffnet, ihre Satzungen anzupassen und dem Arbeitgeber darüber hinaus eine Zulage zu zahlen. „Ich halte das für eine weitere gute und sinnvolle Regelung zur Förderung des Ehrenamtes, die nach außen transportiert werden muss“, meinte Jörg Müssig. Außerdem wird die Unfallkasse NRW (UK NRW) durch das neue Gesetz ebenfalls angehalten, die Ehrenamtlichen besser zu unterstützen. Aktuell übernimmt die Einrichtung keine Behandlungskosten, wenn Vorschäden vorhanden sind. Müssig: „Doch kann man bei einem Feuerwehrunfall das Einsatzgeschehen einfach so wegdenken, selbst wenn eine Vorerkrankung vorgelegen haben sollte? Die UK NRW wird deshalb durch das BHKG ermächtigt, in diesen Fällen durch Satzungsbeschluss freiwillige Unterstützungsleistungen für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige zu erbringen. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob die UK NRW die Ermächtigung auch umsetzt. Müssig gab zu bedenken, dass durch eine Änderung des Sozialgesetzbuchs VII (SGB VII) das Problem bundesweit gelöst werden könnte. Doch niemand habe sich bisher daran getraut.
Neue (alte) Begrifflichkeiten
Der Begriff der Großschadenslage ist nach Ansicht von Jörg Müssig nie „richtig greifbar gewesen“. Darum spricht man jetzt von einer Großeinsatzlage, wenn ein Geschehen mit Gefahr für Leben und Gesundheit zahlreicher Menschen und Tiere oder großer Sachwerte einen erheblichen Koordinierungsbedarf und überörtliche Hilfe erforderlich machen. Außerdem ist man zu dem Begriff der Katastrophe zurückgekehrt, der für jedermann sofort einleuchtend ein Schadensereignis mit ungewöhnlichem Ausmaß umschreibt.
Zum leidigen Thema Ölspuren sagte der VdF-Justiziar, dass die Zuständigkeit der Feuerwehr auch künftig nicht ausgeschlossen sei. Hierzu laufe allerdings noch ein Untersuchungsauftrag, an dem unter anderem der VdF, die kommunalen Spitzenverbände und Straßen.NRW beteiligt seien. Das BHKG gebe allerdings in Paragraph 1 Absatz 3 bereits eine Tendenz vor. „Danach liegt die Erstzuständigkeit bei der Feuerwehr, sofern eine ganz konkrete Gefährdungslage vorhanden ist!“
Jörg Müssig und Christoph Schöneborn haben der Feuerwehrbasis an diesem Nachmittag einen guten ersten Einblick in das neue BHKG verschafft. Es bleibt abzuwarten, wie sich das Regelwerk in der Praxis bewährt und ob damit tatsächlich eine Stärkung und Förderung des Ehrenamtes erreicht werden kann.
Christoph Schöneborn (l) im Gespräch mit dem Lemgoer Bürgermeister Dr. Reiner Austermann.
Von Jens Vogelsang
(Text u. Fotos)
Das sagt NRW-Innenminister Ralf Jäger zum neuen Brand- und Katastrophenschutzrecht:
„Dieses Gesetz hat für unsere Sicherheit eine zentrale Bedeutung. Deshalb freue ich mich besonders, dass es von einer großen Mehrheit im Landtag getragen wird.
Der Brand- und Katastrophenschutz ist wie kaum ein anderer Bereich auf die Unterstützung Ehrenamtlicher angewiesen. In NRW gibt es mehr als 15.000 hauptamtliche und über 84.000 freiwillige Feuerwehrleute. Deshalb haben wir die Attraktivität des Ehrenamtes mit dem BHKG deutlich gestärkt. Kinder sollen schon frühzeitig für die Feuerwehr begeistert werden, es gibt Verbesserungen beim Unfallschutz, den Aufwandsentschädigungen und Ruhezeiten. Neben den „Löschzwergen“ wollen wir Menschen aller Altersklassen für die Feuerwehr gewinnen.
Durch den Orkan Kyrill (Januar 2007) und den Gewittersturm „Ela“ (Pfingsten 2014) oder die Hochwassersituation an Elbe und Oder (zuletzt 2013) ist allen deutlich vor Augen geführt worden, wie bedeutend ein gut aufgestellter Katastrophenschutz ist. Die hierzu in den vergangenen Jahren entwickelten Landeskonzepte wurden nun gesetzlich verankert.“ (Pressemitteilung MIK NRW)
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Minister Jäger: „Ein zukunftsfähiger Brand- und Katastrophenschutz braucht ein starkes Ehrenamt!“
(Foto: Landtag NRW)
Das sagt Christian Dahm, Mitglied des Landtags NRW, zum neuen Brand- und Katastrophenschutzrecht:
„Wir haben viele Dinge im Interesse der Feuerwehr erledigt. Das neue Gesetz stellt einen wichtigen Meilenstein dar und sichert die Zukunftsfähigkeit der Feuerwehren auch bei uns im Kreis Herford. Es passt das Regelwerk des bisherigen Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) den heutigen Anforderungen an. Schwerpunkte des BHKG sind die Aufwertung des Katastrophenschutzes, die Stärkung des Ehrenamtes, die Nachwuchsförderung und die Anpassung von Brandschutzregeln. Gesetzlich verankert sind von jetzt an die Kinderfeuerwehren. Diese sind wichtig, um bei Jungen und Mädchen schon möglichst frühzeitig das Interesse an einem ehrenamtlichen Engagement in der Feuerwehr zu wecken. Es ist wichtig, dass das BHKG von jetzt an sicherstellt, dass Vorerkrankungen nach einem Dienstunfall nicht mehr dazu führen können, dass Ansprüche der Unfallopfer oder ihrer Familien abgelehnt werden. Sichtbare Veränderung könnte es auch durch das „Ölspur-Pilotprojekt“ geben. Künftig muss klar sein, welcher Aufgabenträger - Straßenbaulastträger oder Feuerwehr - bei der Beseitigung von Ölspuren unter welchen Bedingungen und wie genau tätig wird.“ (Rundschreiben Büro Dahm)
-Vo-
Christian Dahm hat als Vorsitzender des Kommunalausschusses und Mitglied
des Innenausschusses im NRW-Landtag am BHKG mitgearbeitet. (Foto: Landtag NRW)