Corona-Krise: Feuerwehrleute haben Anspruch auf Kinderbetreuung

Landrat und Bürgermeister sind sich einig

Kreis Herford. Freiwillige Feuerwehrleute, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit benötigt werden, haben aufgrund der Corona-Krise ebenfalls Anspruch auf einen Betreuungsplatz für ihre Kinder. Grundlage ist der Erlass des NRW-Innenministeriums vom 15. März 2020. „Dies ist bei allen aktiven Mitgliedern der Feuerwehr gegeben“, sagt Kreisbrandmeister Bernd Kröger, der sich in dieser Frage mit dem Krisenstab abgestimmt hat.

 

Bisher bestand Unklarheit, ob nur Alleinerziehende oder Ehegatten, die beide in einer Einrichtung der „kritischen Infrastruktur“, wie beispielsweise dem Gesundheitswesen arbeiten, die Notbetreuung in Anspruch nehmen dürfen. Jetzt herrscht Klarheit: Landrat Jürgen Müller und die Bürgermeister aus dem Kreis Herford vertreten die übereinstimmende Auffassung, dass auch die ehrenamtlichen Einsatzkräfte unter die Notregelung fallen und damit ihre Kinder während der Pandemie in einer Kindertagesstätte oder Offenen Ganztagsschule unterbringen dürfen. Ein mögliches Fernbleiben bei Einsätzen mangels Betreuungsmöglichkeit soll damit verhindert werden. „Ich persönlich empfinde dies darüber hinaus, als eine besondere Wertschätzung gegenüber dem ehrenamtlichen Engagement unsere Mitglieder und ein sehr gutes Signal der politisch Verantwortlichen“, meint der Kreisbrandmeister.

 

Einschränkungen im Lehrgangsbetrieb am IdF NRW

Unterdessen hat das Institut der Feuerwehr NRW in Münster den Lehrgangsbetrieb unterbrochen. Das teilte Karsten Weber vom Dezernat für Gefahrenabfahr bei der Bezirksregierung in Detmold mit. Die Unterbrechung gilt zunächst bis zum 19. April 2020. Zum jetzigen Zeitpunkt könne leider noch keine Aussage getroffen werden, wann und in welcher Form der Lehrbetrieb nach der Unterbrechungsphase wiederaufgenommen werde. „Wir arbeiten an einem Gesamtplan, den wir zu gegebener Zeit veröffentlichen werden.“

 

Das Institut der Feuerwehr in Münster unterbricht den Lehrgangsbetrieb wegen der Corona-Pandemie.
(Foto: Florian Adler, Wikipedia)

 

Kostenloser ÖPNV

Um die Gesundheit der Busfahrer zu schützen, soll weiterhin der öffentliche Personen-Nahverkehr im Kreis Herford kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Darauf haben sich Landrat und Bürgermeister ebenfalls geeinigt. Die Maßnahme soll zunächst bis zum Ende der Osterferien begrenzt sein. Am Mittwoch (18.03.2020) hatte man erneut in gemeinsamer Runde die Lage im Kreis Herford besprochen. Mittlerweile greift der Erlass des NRW-Gesundheitsministeriums, der mit zahlreichen Verboten und Beschränkungen verbunden ist. Wer sich nicht daran hält, handelt gegen das Infektionsschutzgesetz und muss mit einer Bestrafung rechnen.

 

Eine Übersicht der Maßnahmen, die zunächst bis zum 20. April gelten:

Neben Diskotheken, Museen, Kinos, Theatern, Schwimmbädern, Kneipen und Bars (inklusive Shisha-Bars), Cafés (inklusive Eisdielen und Eiscafés), Clubs, Saunen, Fitness-Studios, Spielhallen, Wettbüros und Prostitutionsbetriebe sind nun zusätzlich auch Opern- und Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen geschlossen. Alle Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und ähnliche Freizeitangebote (drinnen und draußen), Reisebusreisen sowie Spezialmärkte sind ab dem 19. März 2020 einzustellen. Das gilt auch für jeglichen Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen. Auch Spiel- und Bolzplätze (inklusive Skateranlagen, Bouleplätzen, öffentliche Tischtennisplatten, etc.) bleiben von da an geschlossen. Für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen werden ebenfalls Einschränkungen angeordnet: So sind die Anzahl der Besucher zu reduzieren und Kantinen und Cafeterien für Patienten und Besucher zu schließen. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken werden ab sofort untersagt.

 

Supermärkte bleiben geöffnet

Ebenso sind sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels von der Schließung betroffen. Ausgenommen sind lediglich der Lebensmitteleinzelhandel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken sowie der Großhandel. Diesen ist bis auf Weiteres auch die Öffnung an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr gestattet. Das gilt wiederum nicht für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag. Sämtliche Verkaufsstellen müssen die erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen treffen.

 

Hamsterkäufe bereiten zunehmend Probleme: Sie sind unnötig, unsozial und stellen den Einzelhandel vor logistische Probleme.
(Foto: photoheuristic.info, Flickr)

 

Restaurants müssen schon um 15 Uhr schließen

Die Zugänge zu bestimmten Einrichtungen sind nur unter strengen Auflagen (Besucherregistrierung, Beschränkung der Besucheranzahl, Mindestabstände) erlaubt. Dazu gehören: Bibliotheken, Restaurants und Gaststätten sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen. Restaurants (inklusive Schnellrestaurants und Imbissstuben mit Sitzgelegenheiten) und Speisegaststätten dürfen zudem frühestens ab sechs Uhr morgens öffnen und müssen ab spätestens 15 Uhr wieder schließen.

 

Hochzeiten und Beerdigungen nur im engsten Personenkreis

Alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen (wie beispielsweise Geburtstagsfeiern) sind untersagt – dazu gehören auch Versammlungen unter freien Himmel. Private Veranstaltungen wie Hochzeiten dürfen nicht als geschlossene Gesellschaft in Lokalitäten stattfinden. Auch Versammlungen zur Religionsausübung unterbleiben. Kirchen, Islam-Verbände und jüdische Verbände haben entsprechende Erklärungen abgegeben. Beerdigungen sollen nur im engsten Kreis stattfinden. Lediglich Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der „Daseinsfürsorge und Daseinsvorsorge“ dienen, wie beispielswiese Wochenmärkte, sind noch erlaubt. (Infos: Kreisverwaltung Herford, Redaktion: kfv-herford.de)

-Vo-