Aktuelle Regeln zur Eindämmung der Corona-Pandemie
Kreis Herford. Ein Ende der Corona-Pandemie ist (noch) nicht abzusehen. Mit einer Fülle von Maßnahmen versuchen die Behörden die Lage unter Kontrolle zu bekommen. Kontaktbeschränkungen, Präsenzunterricht, Maskenpflicht, Ausgangssperre und 15-Kilometer-Radius: Kreisverwaltung und Kreisfeuerwehrverband haben zusammengestellt, welche Regeln im Wittekindsland zurzeit gelten. Währenddessen drohen bereits neue Corona-Verschärfungen. In der kommenden Woche wird auf Bund-Länderebene darüber beraten.
Feuerwehr-Unterricht in Präsenz nur im Ausnahmefall zulässig
Die neueste Verfügung des NRW-Innenministeriums, die sich auf die neue, seit 11. Januar geltende Corona-Schutzverordnung bezieht, ist unmissverständlich: „Im Bereich der Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren können nur die Lehrgänge durchgeführt werden, die zur nachhaltigen, dringend erforderlichen Einsatzfähigkeit der Feuerwehren zwingend notwendig sind.“ Außerdem müsse der Kontext, in dem die Ausbildung stattfinde, diese vertretbar erscheinen lassen. So dürfe es während des Lehrgangs keine „Vermischung mit anderen Feuerwehrmitgliedern“ geben und keine Teilnahme an anderen Dienstveranstaltungen. „Präsenzveranstaltungen im Ausbildungsbetrieb sind damit vorerst faktisch nicht durchführbar“, sagt Kreisbrandmeister Bernd Kröger. Am Institut der Feuerwehr NRW (IdF NRW) finden bis Februar nur die absolut notwendigen Laufbahnlehrgänge statt. Auf Kreisebene laufen die Vorbereitungen für das erste Onlineseminar in der Geschichte des Kreisfeuerwehrverbandes. Es soll zum Thema Brandmeldeanlagen stattfinden. „Der theoretische Teil der Truppführer-Ausbildung wird voraussichtlich ebenfalls am Computer durchgeführt“, erklärt der Kreisbrandmeiser. Ob die Sprechfunker-Ausbildung ebenfalls online machbar sei, werde noch geprüft. „Über eine Wiederaufnahme des Übungs- und Ausbildungsbetriebs in Form von Präsenzveranstaltungen wird im Kreis der Wehrführer erst entschieden, sobald die 7-Tage-Inzidenz für mindestens eine Woche unter den Wert von 50 Neuinfektionen gefallen ist.“
Das Corona-Virus hat die Welt weiterhin fest im Griff. In NRW ist am 11. Januar eine überarbeitete Corona-Schutzverordnung in Kraft getreten. Sie gilt erst einmal bis Monatsende. Unterricht in Präsenz ist danach grundsätzlich unzulässig. (Foto: Tim Reckmann, Flickr)
Digitaler Unterricht kann trotz Corona stattfinden: Der Kreisfeuerwehrverband bereitet aktuell ein
Online-Seminar zum Thema Brandmeldeanlagen vor. (Foto: Archiv Redaktion: kfv-herford.de)
Die befristete Allgemeinverfügung für den Kreis Herford ist mit Ablauf des 10. Januar außer Kraft getreten. Damit gelten die zuvor beschlossenen Verschärfungen, wie die Ausgangssperre oder eine Maskenpflicht im Auto, zumindest vorläufig nicht mehr.
Kontaktbeschränkungen
Dafür wurden die Kontaktbeschränkungen durch die neue Corona-Schutzverordnung, die zunächst bis zum 31. Januar gilt, enger gefasst. Jetzt dürfen sich nur noch die Angehörigen eines Haushalts mit einer weiteren Person treffen. Partys und vergleichbare Feiern sind hingegen generell untersagt. Gleiches gilt für den Alkoholkonsum im öffentlichen Raum.
Im Nachbarkreis Minden-Lübbecke gilt weiterhin die 15-Kilometer-Regel, obwohl die 7-Tage-Inzidenz zwischenzeitlich wieder deutlich unter den Schwellwert von 200 Neuinfektionen gesunken ist (aktueller Wert: 160,8). Die Einwohner dürfen sich dort ohne triftigen Grund nur in einem Radius von 15 Kilometern rund um ihren Wohnort aufhalten. Bürger aus dem Kreis Herford (aktueller Inzidenzwert: 130,9) können ebenfalls davon betroffen sein: Sie dürfen den Mühlenkreis nur aufsuchen, soweit sie sich dabei von ihrer Heimatkommune nicht weiter als 15 Kilometer (Luftlinie) entfernen. Die Regelung ist umstritten, weil sie zahlreiche Ausnahmen, wie die berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit, zulässt und kaum zu kontrollieren ist. Der Bielefelder Oberbürgermeister hat sie gar nicht erst eingeführt, obwohl der Inzidenzwert im Oberzentrum zuletzt bei 279,5 lag (Stand 16.01.2021).
Mund-Nasen-Schutz
Eine Alltagsmaske ist in geschlossenen Räumen unter anderem überall dort zu tragen, wo Besucherverkehr herrscht sowie auf Märkten und an ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich. Die Pflicht gilt ebenso am Arbeitsplatz, sofern ein Abstand von anderthalb Metern zu weiteren Personen nicht sicher eingehalten werden kann, in Bussen, Zügen, Taxen, Krankenhäusern, Pflegeheimen, auf Spielplätzen und in Schulgebäuden – ab Klassenstufe 5 auch im Unterrichtsraum. Von der Maskenpflicht sind Kinder im Vorschulalter, im Einsatz befindliche Sicherheitskräfte, Feuerwehrleute und Personal des Rettungsdienstes sowie Personen, die aus medizinischen Gründen keine Alltagsmaske tragen können und über ein entsprechendes Attest verfügen, befreit. Für die Einsatzkräfte der Feuerwehr ist die Sonderregelung faktisch bedeutungslos, da aufgrund der Anweisungen der Unfallkasse NRW eine generelle Maskenpflicht besteht.
Kultur, Freizeit und Sport
Angebote und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen, dürfen zurzeit nicht in Anspruch genommen werden. Dazu zählen unter anderem Theater, Konzerthäuser, Kinos, Museen, Zoos Clubs und Diskotheken.
Einzelhandel
Geöffnet bleiben: „Einrichtungen für Lebensmittel“ (das sind in erster Linie Supermärkte und Bäckereien), Getränkemärkte, Wochenmärkte, Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte und Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Kiosken und Zeitungsverkaufsstellen, Verkaufsstellen für „Blumen von geringer Haltbarkeit“, Futtermittel- und Tierbedarfsmärkte sowie Einrichtungen des Großhandels für Großhandelskunden. Ebenso bleibt die Abgabe von Lebensmitteln durch soziale Einrichtungen erlaubt. Baumärkte dürfen weiterhin für gewerbliche Kunden öffnen, sodass die Versorgung der Handwerksbetriebe mit notwendigen Arbeitsmaterialien gesichert ist. Die Handwerker müssen als Nachweis ihre Handwerkskarte vorlegen.
Hotels, Gaststätten und der Einzelhandel, der nicht Waren des täglichen Bedarfs anbietet, bleiben weiter geschlossen oder dürfen nur noch Speisen zum Mitnehmen anbieten. Allerdings muss beim Verzehr ein Abstand von mindestens 50 Metern zur Verkaufsstelle eingehalten werden. Der Verkauf von Alkohol ist zwischen 23 Uhr und 6 Uhr untersagt.
Corona-Regeln bestimmen den Alltag der Menschen. (Foto: Thorsten Krienke, Flickr)
Dienst- und Handwerksleistungen
Handwerksbetriebe und für den „Alltag wichtige Dienstleister“, wie etwa Reinigungen, Auto- und Fahrradwerkstätten können weiterhin ihrer Tätigkeit nachgehen. Dafür sind Dienst- und Handwerksleistungen, die nicht auf Distanz von mindestens anderthalb Metern zum Kunden angeboten werden können, wie beispielsweise Massage-, Kosmetik- und Friseurleistungen, untersagt.
Hotellerie
Reisen und private Besuche, die nicht zwingend notwendig sind, sollten verschoben oder abgesagt werden. Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken sind daher untersagt, soweit keine „dringenden medizinischen, pflegerischen oder sozial-ethischen Gründe“ vorliegen. Busreisen zu touristischen Zielen sind ebenfalls zurzeit nicht möglich.
Fahrschulen
Der Betrieb von Fahrschulen ist weiterhin nur für berufsbezogene Ausbildungen zulässig und ansonsten untersagt. Eine Ausnahme gilt für Fahrschüler, die bereits mehr als die Hälfte der verpflichtenden Ausbildungsstunden absolviert haben. Diese dürfen ihre Ausbildung einschließlich der Prüfung abschließen. Beim praktischen Fahrunterricht besteht ab sofort die Pflicht, eine Maske mit FFP2-Schutzstandard zu tragen.
Bußgelder
Verstöße gegen die Corona-Schutzverordnung werden von den Ordnungsämtern und der Polizei konsequent geahndet. Der Bußgeldkatalog ist lang. Wer sich beispielsweise nicht an das Kontaktverbot hält, kann mit 250 Euro bestraft werden. Für das Nichttragen der Alltagsmaske in öffentlichen Verkehrsmitteln sind 150 Euro Bußgeld vorgesehen, für den Verkauf alkoholischer Getränke zwischen 23 Uhr und 6 Uhr 500 Euro, für das Betreiben von gastronomischen Einrichtung, Clubs oder Diskotheken sogar 5.000 Euro.
Einschätzung des RKI
Das Robert Koch-Institut (RKI) in Berlin schätzt die Gefährdungslage für die Bevölkerung in Deutschland weiterhin als „sehr hoch“ ein. Ältere Menschen seien momentan sehr häufig von einer Covid-19-Erkrankung betroffen. Deshalb bewege sich die Anzahl schwerer Fälle und Todesfälle weiterhin auf hohem Niveau. Am 15. Januar befanden sich deutschlandweit 5.074 Covid-Patienten in intensivmedizinischer Behandlung. „Daher ist es weiterhin notwendig, dass sich die gesamte Bevölkerung für den Infektionsschutz engagiert“, heißt es auf der Internetseite des Instituts. (Infos: Kreisverwaltung Herford, Redaktion: kfv-herford.de)
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